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Balkon-PV-Anlagen

Die Mini-Solaranlage oder steckerfertige PV-Anlage für Wohnung oder Einfamilienhaus

Balkonkraftwerke gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Um den privaten Anteil zur Energiewende zu leisten und zusätzlich Stromkosten zu sparen, nutzen immer mehr Menschen das stetig wachsende Angebot von fertigen Installationssets. Um eine reibungs- und störungsfreie Funktionalität der Anlage zu gewährleisten, müssen einige Dinge beachtet werden: 


1. Anmeldung der Anlage

Balkonkraftwerke gelten als Erzeugungsanlagen und unterliegen in Deutschland der gesetzlichen Meldepflicht, die im Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist. Die Anlage muss beim Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert und beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden.

2. Maximale Leistung

Nach der aktuellen VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 dürfen Balkonkraftwerke in Deutschland mit einer maximalen Leistung von 600 W betrieben werden. Mit der Leistungsbegrenzung sollen insbesondere Überlastungsschäden verhindert werden. 
 

3. Einverständnis des Hauseigentümers

Da die Balkon-PV-Anlage an die Hausinstallation angeschlossen werden muss, sollten Mieter ihren Vermieter vor Inbetriebnahme der Anlage informieren und das Einverständnis einholen. Der Hauseigentümer als Messstellenbetreiber muss dann auch für einen möglichen Zählerwechsel die Kosten tragen.
 

4. Installation

Balkonkraftwerke speisen Strom in das Hausnetz ein. Daher muss der Anschluss der Hausinstallation sowie der Anlage den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen. Eine Überprüfung und/oder Installation durch einen eingetragenen Elektroinstallateur ist daher zu empfehlen, da auch der Einbau einer Wieland-Steckdose erforderlich ist. Wird die maximal erlaubte Einspeiseleistung von 600 Watt überschritten, muss neben einem höheren bürokratischen Aufwand auch die Installation durch einen Fachmann vorgenommen werden lassen. 
 

5. Prüfung und ggf. Austausch des Zählers

Der zuständige Netzbetreiber ist vor Inbetriebnahme verpflichtet, die Eignung des eingebauten Zählers zu überprüfen und diesen, sofern erforderlich, auszutauschen. Maßgebend ist, dass ein Zweirichtungszähler oder eine digitale Messeinrichtung verbaut ist. 
 

6. Einspeisevergütung

Nach § 19 Absatz 1, Nummer 2 EEG stehen jedem Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, eine Einspeisevergütung zu. Hierzu zählen auch Balkonkraftwerke. Eine Einspeisevergütung lohnt sich aber nur für größere PV-Anlagen. Balkonkraftwerke profitieren weiterhin am meisten vom Eigenverbrauch des erzeugten Stroms.

 

 

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