Ein Mehrwert für Städte und Gemeinden: Unsere kommunalen Energie- und Service-Angebote

Die Halberstadtwerke nehmen im Bereich der Energiewirtschaft verschiedene Marktrollen ein. Wir betreiben beispielsweise in unserer Elektrizitätssparte nicht nur ein eigenes, erst angewachsenes Stromnetz. Als Lieferant in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung kümmern wir uns auch um eine Vielzahl von Haushaltskunden. Wer übrigens die meisten davon beliefert, wird Grundversorger. Ein Status, der alle drei Jahre neu bestimmt wird und der erfreulicherweise vor kurzem zu uns gewechselt hat.

Seit dem 1. Januar 2024 sind wir Stromnetzbetreiber in weiteren Halberstädter Ortsteilen. Neben unserer bereits bestehenden Zuständigkeit für die Kernstadt Halberstadt und die Ortsteile Emersleben und Klein Quenstedt tragen wir seither auch die Verantwortung für das Stromnetz in Sargstedt, Ströbeck, Aspenstedt, Athenstedt und Langenstein (inklusive Böhnshausen und Mahndorf). Doch nicht nur das, wurden wir doch erst vor wenigen Tagen auch als neuer Grundversorger Strom für dieses Netzgebiet ermittelt.

Halberstadtwerke: seit diesem Jahr nicht nur Stromnetzbetreiber in diesen Halberstädter Ortsteilen, sondern ab Januar 2025 dort auch in der Rolle Grundversorger offiziell tätig.

Die Grundversorger-Feststellung: alle (drei) Jahre wieder!

Schon wieder sind drei Jahre vergangen: somit waren die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß §36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2024 wieder verpflichtet, den Grundversorger für die kommenden drei Kalenderjahre festzustellen. Bis zum 30.9.2024 ist der – in dem Fall neue – Grundversorger für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Stichtag für diese vorab besondere Bestimmung war dabei der 1. Juli 2024.

 

Wie wird der Grundversorger festgestellt?

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. Wichtig ist es dabei, einige Eckpunkte zu beachten. So umfasst der Begriff der Haushaltskunden nicht nur private Letztverbraucher, sondern auch Freiberufler, Landwirte und Gewerbekunden, sofern diese nicht mehr als 10.000 Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen. Es kommt bei der Ermittlung nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Haushaltskunden beliefert werden (Grundversorgung, Sondervertrag, Drittlieferant, Ersatzversorgung). Kurz um: Jeder Haushaltskunde zählt! Zur Feststellung des Grundversorgers für ein Netzgebiet ist grundsätzlich die relative Mehrheit ausreichend. Das heißt im konkreten Fall, dass die Halberstadtwerke als Lieferant Grundversorger geworden sind, da sie zum 1. Juli 2024 die meisten Haushaltskunden belieferten - eine qualifizierte Mehrheit von über 50 Prozent ist also nicht erforderlich.

 

Messstellenbetreiber ist nicht gleich Grundversorger

Die Frage der Grundversorgerbestimmung hat keine Auswirkungen auf die Rolle des Netzbetreibers als „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Diese Rolle verbleibt in jedem Fall beim Netzbetreiber – sie ist unabhängig von der Zahl der belieferten oder i.R. des Messstellenbetriebs versorgten Haushaltskunden. Sollte wie bei uns aktuell der Fall in einem Netzgebiet auftreten, dass der Grundversorgerstatus nun wechselt, gelten die bisherigen Energielieferverträge (auch solche der Grundversorgung) zwischen dem ehemaligen Grundversorger und seinen Haushaltskunden zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort. Ein Wechsel der im Rahmen der Grundversorgung belieferten Kunden zum neuen Grundversorger ist explizit nicht vorgesehen. Gut zu wissen: Denn der bisherige Grundversorgungsvertrag wandelt sich per Gesetz für diese Kunden in einen Sonderliefervertrag um. Damit wird der bisherige Grundversorger aus der Pflicht zur Grundversorgung entlassen. Er kann zukünftig mit Haushaltskunden nur noch Sonderverträge abschließen. Neue grund- oder ersatzversorgte Stromkunden sind vom zuständigen Netzbetreiber ab dem 1. Januar 2025 der Halberstadtwerke GmbH zuzuordnen, also dem dann neuen Grundversorger.