Ihren Strom in unser Netz einspeisen
Wenn Sie ein Blockheizkraftwerk, eine Photovoltaikanlage oder eine andere Stromerzeugungsanlage planen zu bauen und zu betreiben, dann ist Ihre umweltfreundliche Energie in unserem Niederspannungsnetz willkommen.
Die für den Netzanschluss benötigten Informationen und Formulare finden Sie nachfolgend aufgeführt.
Des Weiteren gelten die Bedingungen und technischen Anschlussregeln im Nieder- und Mittelspannungsnetz.
Netzanschluss Erzeugungsanlagen
Wenn Sie planen eine Photovoltaikanlage zu errichten, dann wenden Sie sich an unser Energieversorgungsunternehmen (EVU), wo ein eingetragener Installateur die Anlage nach dem Anmeldeverfahren zum Anschluss an das Niederspannungsnetz/Mittelspannungsnetz melden kann.
Um eine zügige Projektabwicklung gewährleisten zu können, möchten wir Ihnen die bei der HALBERSTADTWERKE GmbH übliche Vorgehensweise aufzeigen:
1. Netzverträglichkeitsprüfung
2. Projektierung/Auftragserteilung
3. Bauausführung
4. Bautätigkeiten
5. Vereinbarungen für die Stromlieferung
6. Inbetriebnahme
7. Registrierung im Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur
Folgende tabellarische Übersicht zeigt Ihnen, in welchem Verantwortungsbereich die einzelnen Prozessschritte liegen:
Aufteilung d. Aufgaben | Ihr Verantwortungsbereich | Unser Verantwortungsbereich |
---|---|---|
1. Netzverträglichkeitsprüfung | ||
2. Projektierung/Auftragserteilung | ||
3. Bauausführung | ||
4. Bautätigkeiten | ||
5. Vereinbarungen für die Stromlieferung | ||
6. Inbetriebnahme | ||
7. Registrierung im Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur |
Zu den einzelnen Schritten erhalten Sie in der nun folgenden Aufstellung alle weiteren Informationen und die dazugehörigen Dokumente:
Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur erforderlich. Hierfür benötigen wir:
- Spannungsebene Niederspannungsnetz
- Vollmacht für eine Netzverträglichkeitsprüfung des Grundstückseigentümers
- Lageplan mit Flurstücknummer des Standorts der geplanten Stromerzeugungsanlage
- Auftragsformular Netzverträglichkeitsprüfung
- Dokumente nach VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Spannungsebene Mittelspannungsnetz
- Vollmacht für eine Netzverträglichkeitsprüfung des Grundstückseigentümers
- Lageplan mit Flurstücknummer des Standorts der geplanten Stromerzeugungsanlage
- Auftragsformular Netzverträglichkeitsprüfung
- Dokumente nach VDE-AR-N 4110 Technische Anschlussregeln Mittelspannung
Erst nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse kann eine Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Stromerzeugsungsanlage getroffen werden. Eventuell kann der Verknüpfungspunkt Ihrer Analge auf Grund der angemeldeten Leistung und netztechnischen Besonderheiten im Mittelspannungsnetz liegen.
1a. Ergebnisbekanntgabe: Sie werden nach Abschluss der Berechnung über den für Ihre Anlage technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt informiert. Der Vorgang zur Ermittlung des geeigneten Verknüpfungspunktes wird in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen ab vollständigem Eingang aller für die Berechnung erforderlichen Unterlagen dauern. Der Verknüpfungspunkt wird unter Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen sowie der VDE-AR-N 4105 "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" und der
VDE-AR-N 4110 "Technische Anschlussregeln Mittelspannung".
1b. Einspeisemanagement und Funkrundsteuerempfänger: Betreiber von Erzeugungsanlagen sind gemäß den geltenden technischen Richtlinien und dem EEG-Gesetz (§9 technische Vorgaben) dazu verpflichtet, ihre Anlagen so auszurichten, dass diese an einem Einspeisemanagement teilnehmen können:
- Für Anlagen unter 25 kWp (ab dem 01.01.2021) kann eine Begrenzung der maximalen Wirkeinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung vorgenommen werden oder eine ferngesteuerte Reduzierung mittels Funkrundsteuerempfänger (EFR) erfolgen (Wahlrecht).
- Für Anlagen über 25 kWp oder mehreren Anlagen auf einem Grundstück, die innerhalb von 12 Monaten errichtet wurden (Anlagenzubau) und zusammen eine installierte Leistung über 25 kWp haben, gilt immer die Pflicht zu einer ferngesteuerten Reduzierung mittels Funkrundsteuerempfänger.
- Erzeugungsanlagen über 100 kWp benötigen zusätzlich zur ferngesteuerten Reduzierung eine Übertragung der IST-Einspeisung an den Netzbetreiber. Dies ist mittels Funkrundsteuerempfänger nicht möglich und erfordert eine andere technische Umsetzung.
Beachten Sie dazu bitte unten die weiteren Hinweise zum Einspeisemanagement und Funkrundsteuerung.
Anwendungsbereich der Funkrundsteuerung (FRE)
Der Anwendungsbereich ist für Anlagen vorgesehen, die in der Niederspannung liegen und ihren Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung haben. Sie gelten ebenfalls, sofern die Summe der installierten Leistung aller Erzeugungsanlagen gleicher Energieträgerart ≤ 100 kVA in der Mittelspannung ihren Verknüpfungspunkt hat.
Umsetzung
Grundsätzlich erfolgt die Umsetzung durch ein entsprechendes Empfängergerät, den Funkrundsteuerempfänger (FRE). Dieser ist mit dem in diesen Bedingungen aufgeführten Funktionsumfang vom Anlagenbetreiber/Anschlussnehmer bereitzustellen.
Natürlich kann der FRE vom Netzbetreiber vollständig und parametriet bezogen werden. Somit bieten Ihnen die HALBERSTADTWERKE GmbH als Netzbetreiber ein einmaliges Komplettangebot inklusive die Bereitstellung einer Funkantenne unter Punkt „Kosten“ an.
Die Installation sowie die Inbetriebnahme des FRE kann nur durch Ihren Anlagenerrichter oder durch einen geeigneten Installateur Ihrer Wahl erfolgen. Vor der Übergabe des FRE durch einen Mitarbeiter der HALBERSTADTWERKE ist vom Anlagenerrichter anzugeben, ob die jeweilige Anlage 2-stufig (0%, 100%) oder 4-stufig (0%, 30%, 60%, 100%) regelbar ist.
Für den Systemfunktionstest des FRE ist eine Terminabstimmung mit der Netzleitstelle der HALBERSTADTWERKE unter folgender Telefonnummer 03941/579-446 vorzunehmen um somit den Systemfunktionstest durchzuführen.
Fernsteuerung
Der Netzbetreiber greift nicht in die Steuerung der Erzeugungsanlagen ein. Dieser ist lediglich für die Signalgebung verantwortlich. Die Bereitstellung der Reduzierungssignale erfolgt über ein durch die Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH gesendetes Datentelegramm. Der FRE verarbeitet dies entsprechend seiner Parametrierung und schaltet einen von vier potentialfreien Kontakten. Diese sind über eine Klemmleiste mit der Reduzierungseinrichtung der Erzeugungsanlage zu verbinden. Ein geeignetes Übertragungsmedium zwischen den Kontakten und der Regelungseinrichtung der Erzeugungsanlage ist vom Anlagenbetreiber entsprechend der jeweiligen Herstellervorgaben zu errichten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass etwaige Steuerspannungen und -ströme an den Kontakten des FRE nicht überschritten werden.
Parametrierung
Für den ordnungsgemäßen Betrieb ist eine Parametrierung des FRE beim Netzbetreiber oder dessen beauftragten Dritten auf das nicht öffentliche Adressierungskonzept des Netzbetreibers zwingend erforderlich.
Wirkleistungsreduzierung (Einspeisemanagement)
Der Netzbetreiber gibt zur Leistungsreduzierung am Netzverknüpfungspunkt Sollwerte in Abhängigkeit der installierten Leistung in vier Stufen vor, welche den Kontakten 1 bis 4 des FRE entsprechen.
K1 | K2 | K3 | K4 | Stufen |
100% | ||||
EIN | 100% | |||
EIN | 60% | |||
EIN | 30% | |||
EIN | 0% |
Installation des FRE
Der Einbauort des FRE muss erschütterungsfrei, vor Schmutz-, Witterung- und Temperatureinflüssen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. Eine direkte Sonneneinstrahlung auf das Gerät ist nicht zulässig. Die Herstellerangaben sind zu beachten. Der notwendige Platzbedarf ist im Rahmen der Anlagenprojektierung generell zu berücksichtigen.
Kosten
Für die Übertragung des FRE entrichtet der Anlagenbetreiber ein einmaliges Entgelt in Höhe von:
- einmalig 300,65 € (zzgl. 19%MwSt.)
sowie eine jährliche Kostenpauschale für die Lizenzgebühren "Signalbereitstellung und Einspeisemanagement" in Höhe von:
- jährlich 19,68 € (zzgl. 19%MwSt.)
Für das einmalige Entgelt legt der Netzbetreiber nach Eintritt der Wirksamkeit des "Kauf- und Dienstleistungsvertrages" eine Rechnung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die jährliche Kostenpauschale wird mit der Einspeisevergütung abgerechnet.
Für die Projektierung sind folgende Unterlagen, soweit sie uns noch nicht vorliegen oder gegenüber der Netzverträglichkeitsprüfung geändert wurden, notwendig:
- Spannungsebene Niederspannungsnetz
- Lageplan mit Flurstücknummer des Standorts der geplanten Stromerzeugungsanlage
- Übersichtsschaltbild mit Messkonzept
- Dokumente nach VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- E.1 Antragstellung
- E.2 Datenblatt Erzeugungsanlagen
- E.3 Datenblatt für Speicher
- E.4 Einheitenzertifikat
- E.5 Prüfbericht Netzrückwirkungen für Erzeugungseinheiten
- E.6 Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz
- E.7 Anforderungen an den Prüfbericht zum NA-Schutz
- E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und Speicher
- E.9 Betriebserlaubnisverfahren
- Spannungsebene Mittelspannungsnetz
- Lageplan mit Flurstücknummer des Standorts der geplanten Stromerzeugungsanlage
- Übersichtsschaltbild mit Messkonzept
- Dokumente nach VDE-AR-N 4110 Technische Anschlussregeln Mittelspannung
- E.1 Antragstellung
- E.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen
- E.3 Netzanschlussplanung
- E.4 Errichtungsplanung
- E.5 Inbetriebsetzungsauftrag
- E.6 Erdungsprotokoll
- E.7 Inbetriebsetzungsprotokoll für Übergabestationen
- E.8 Datenblatt einer Erzeugungsanlage
- E.9 Netzbetreiber Abfragebogen
- E.10 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungseinheiten
- E.11 Inbetriebsetzungserklärung Erzeugungsanlage
- E.12 Konformitätserklärung für Erzeugungsanlagen
- E.13 Einheitenzertifikat
- E.14 Komponentenzertifikat
- E.15 Anlagenzertifikat
- E.16 Betriebserlaubnisverfahren
- E.17 Beschränktes Betriebserlaubnisverfahren
Der Anlagenbetreiber/-eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der DIN/VDE/FNN-Vorschriften gesetzt wird.
Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung beim Bauordnungsamt.
Photovoltaikanlagen, die als Freiflächenanlagen ausgeführt werden, benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, Anlagen auf Dächern in der Regel jedoch nicht.
Die Vereinbarungen über die Abnahme und Vergütung der Energie aus Ihrer Stromerzeugungsanlage werden zeitnah zur Inbetriebnahme gesondert abgeschlossen. Die Einspeisevergütung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Grundlage.
Für den Anlageneigenverbrauch ist ebenfalls vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage ein Stromliefervertrag abzuschließen.
Für Stromerzeugungsanlagen > 100kW installierter Leistung ist zwingend vor Inbetriebnahme ein Direktvermarktungsvertrag zu schließen.
Nach Fertigstellung ist die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage fristgemäß, mindestens fünf Werktage vorher, anzuzeigen. Bei der Inbetriebnahme sind grundsätzlich der Elektroinstallateur und ein Beauftragter der HALBERSTADTWERKE anwesend.
Neu in Betrieb genommene Anlagen müssen nach MaStRV innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Registrierung ist zugleich Voraussetzung, um eine Förderung der Anlage gemäß dem EEG zu erhalten. Daher ist vom Anlagenbetreiber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
Unter dem nachfolgenden Link werden Sie direkt zum Marktstammdatenregister Onlineportal der Bundesnetzagentur weitergeleitet: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
Wichtige Nachweise als Vergütungsvoraussetzungen nach EEG:
- Kopie der Anzeige der PV-Anlage bei der BNetzA (§16 EEG)
- Nachweis der technischen Voraussetzungen nach § 6 EEG zur Regelung der Anlage nach § 11 EEG (Erzeugungsmanagement)
Steckerfertige Erzeugungsanlagen (PV-Anlagen) oder Balkon-PV-Anlagen
Balkonkraftwerke bzw. Mini-Solaranlagen gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Um den privaten Anteil zur Energiewende zu leisten und zusätzlich Stromkosten zu sparen, nutzen immer mehr Menschen das stetig wachsende Angebot von fertigen Installationssets.
Wichtige Informationen zum Thema "Steckerfertige Erzeugungsanlagen (PV-Anlagen)" im Niederspannungsnetz finden Sie beim VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik e.V.):
Link zu wichtigen Informationen vom VDE
Um eine reibungs- und störungsfreie Funktionalität der Anlage zu gewährleisten, müssen einige Dinge beachtet werden:
1. Anmeldung der Anlage
2. Beachten der maximalen Leistung
3. Einverständnis des Hauseigentümers
4. Installation
5. Prüfung und ggf. Austausch des Zählers
6. Einspeisevergütung
Zu den einzelnen Schritten erhalten Sie in der nun folgenden Aufstellung alle weiteren Informationen und die dazugehörigen Dokumente:
Balkonkraftwerke gelten als Erzeugungsanlagen und unterliegen in Deutschland der gesetzlichen Meldepflicht, die im Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist. Die Anlage muss beim Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert und beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden.
Nach der aktuellen VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 dürfen Balkonkraftwerke in Deutschland mit einer maximalen Leistung von 600 W betrieben werden. Mit der Leistungsbegrenzung sollen insbesondere Überlastungsschäden verhindert werden.
Da die Balkon-PV-Anlage an die Hausinstallation angeschlossen werden muss, sollten Mieter ihren Vermieter vor Inbetriebnahme der Anlage informieren und das Einverständnis einholen. Der Hauseigentümer als Messstellenbetreiber muss dann auch für einen möglichen Zählerwechsel die Kosten tragen.
Balkonkraftwerke speisen Strom in das Hausnetz ein. Daher muss der Anschluss der Hausinstallation sowie der Anlage den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen. Eine Überprüfung und/oder Installation durch einen eingetragenen Elektroinstallateur ist daher zu empfehlen, da auch der Einbau einer Wieland-Steckdose erforderlich ist. Wird die maximal erlaubte Einspeiseleistung von 600 Watt überschritten, muss neben einem höheren bürokratischen Aufwand auch die Installation durch einen Fachmann vorgenommen werden lassen.
Der zuständige Netzbetreiber ist vor Inbetriebnahme verpflichtet, die Eignung des eingebauten Zählers zu überprüfen und diesen, sofern erforderlich, auszutauschen. Maßgebend ist, dass ein Zweirichtungszähler oder eine digitale Messeinrichtung verbaut ist.
Nach § 19 Absatz 1, Nummer 2 EEG stehen jedem Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, eine Einspeisevergütung zu. Hierzu zählen auch Balkonkraftwerke. Eine Einspeisevergütung lohnt sich aber nur für größere PV-Anlagen. Balkonkraftwerke profitieren weiterhin am meisten vom Eigenverbrauch des erzeugten Stroms.